GEWERBERAUMMIETRECHT AACHEN


Im Mietrecht unterscheidet der Gesetzgeber zwischen dem Wohnraummietrecht und dem Gewerberaummietrecht. Das gewerbliche Mietrecht weist eine Reihe von Besonderheiten auf, die im Wohnraummietrecht nicht existieren. Insbesondere greifen hier eine Reihe von Schutzregelungen nicht, die einem privaten Mieter zugutekommen.

Fachanwalt für Mietrecht – Ansprechpartner für gewerbliche Mietverträge

Freiberufler, Handwerker, Gewerbebetriebe und Unternehmen mieten die Geschäfts- und Betriebsräume sowie Betriebsflächen meist an. Der richtige Mietvertrag kann über die Existenz eines Betriebes entscheiden. Vor Abschluss eines gewerblichen Mietvertrages ist die Zuhilfenahme eines Anwalts oder besser Fachanwalts für Mietrecht dringend zu empfehlen. Nur so ist gesichert, dass der Vertrag auf die jeweiligen Bedürfnisse des Mieters und des Vermieters zugeschnitten werden kann. Das gilt insbesondere für die Vertragslaufzeit, die Mietstruktur und die Veränderung der Mietsache.

Rechtsanwältin Dr. Sabine Stolten aus Aachen ist zugleich Fachanwältin für Mietrecht und kennt somit etwaige Fallstricke des Gewerberaummietrechts.

Ob Beendigung des Mietverhältnisses, Mängel am Mietobjekt oder Störung des vertragsgemäßen Gebrauchs . Rechtsanwältin Dr. Stolten berät und vertritt Sie in jedem Fall zuverlässig bei allen Belangen rund um gewerbliche Mietverhältnisse.

Vertragsform und Kündigung im Gewerberaummietrecht

Für den Abschluss eines Mietvertrags im Gewerberaummietrecht ist die Schriftform nicht zwingend nötig, aber grundsätzlich empfehlenswert. Insbesondere dann, wenn der Vertrag für mehr als ein Jahr vorgesehen ist. Wenn die Vertragsparteien auf die Schriftform verzichten, gilt für den Vertrag die gesetzliche Kündigungsfrist. Gerne unterstützt Rechtsanwältin Dr. Sabine Stolten aus Aachen Sie bei der Gestaltung eines rechtssicheren, schriftlichen Mietvertrages.

Enthält der Vertrag eine vereinbarte Frist, endet das Mietverhältnis zu diesem Zeitpunkt, ohne dass es hierzu einer zusätzlichen Kündigungserklärung bedarf. Ist der Gewerbemietvertrag hingegen unbefristet und die Parteien haben keine abweichenden Vereinbarungen getroffen, gilt eine ordentliche Kündigungsfrist von drei Monaten bzw. zwei Quartalen. Eine fristlose Kündigung ist lediglich bei Vorliegen eines sog. wichtigen Grundes möglich.

Vertragsklauseln im Gewerbemietrecht

Die AGB-Kontrolle (Wirksamkeitsprüfung der Vertragsklauseln) ist bei Verträgen im Gewerbemietrecht deutlich eingeschränkter als bei Wohnmietverträgen. Dennoch hat sich der Schutz des gewerblichen Mieters in den vergangenen Jahren dem Schutz eines Wohnraummieters deutlich angenähert. Die Gefahr der Unwirksamkeit einzelner Klauseln ist somit gegeben, was nicht zuletzt für Vermieter oft zum Nachteil werden kann.

Ein erfahrener Fachanwalt für Mietrecht kennt die Rechtsprechung der Gerichte zu diversen Vertragsklauseln und kann Sie entsprechend beraten. Rechtsanwältin Dr. Stolten aus Aachen kann daher beide Vertragsparteien bei der Ausgestaltung zielführend unterstützen und unerwünschten Folgen vorbeugen.