GEWERBEMIETRECHT AACHEN


Im Mietrecht unterscheidet der Gesetzgeber zwischen dem Wohnungsmietrecht und dem Gewerbemietrecht. Das gewerbliche Mietrecht weist eine Reihe von Besonderheiten auf, die im Wohnraummietrecht nicht existieren. Insbesondere greifen hier eine Reihe von Schutzregelungen nicht, die einem privaten Mieter zugutekommen.

Ihre Ansprechpartnerin für Gewerbemietrecht in Aachen


Freiberufler, Handwerker, Gewerbebetriebe und Unternehmen mieten die Geschäfts- und Betriebsräume sowie Betriebsflächen meist an. Der richtige Gewerbemietvertrag kann über die Existenz eines Betriebes entscheiden. Vor Abschluss eines gewerblichen Mietvertrages ist die anwaltliche Beratung durch eine Fachanwältin für Mietrecht dringend zu empfehlen. Nur so ist gesichert, dass der Vertrag auf die jeweiligen Bedürfnisse als Mieter oder als Vermieter zugeschnitten ist werden kann. Das gilt insbesondere für

  • die Vertragslaufzeit,
  • die Mietstruktur
  • bauliche Veränderungen und die Veränderung der Mietsache und Einbauten.

Rechtsanwältin Dr. Sabine Stolten aus Aachen ist zugleich Fachanwältin für Mietrecht und kennt somit etwaige Fallstricke des Gewerberaummietrechts.

Ob Beendigung des Mietverhältnisses, Mängel am Mietobjekt oder Störung des vertragsgemäßen Gebrauchs. Rechtsanwältin Dr. Stolten berät und vertritt Sie in jedem Fall zuverlässig bei allen Belangen rund um gewerbliche Mietverhältnisse.

Vertragsform und Kündigung im Gewerberaummietrecht


Bei Vertragsabschluss und Kündigung gelten im Gewerbemietrecht einige Besonderheiten, die so nicht im Wohnungsmietrecht zu finden sind. Für den Abschluss eines Mietvertrags im Gewerbemietrecht ist die Schriftform nicht zwingend nötig, aber grundsätzlich empfehlenswert. Insbesondere dann, wenn der Vertrag für länger als ein Jahr vorgesehen ist. Wenn die Vertragsparteien auf die Schriftform verzichten, gilt für den Vertrag die gesetzliche Kündigungsfrist. Gerne unterstützt Rechtsanwältin Dr. Sabine Stolten aus Aachen Sie bei der Gestaltung eines rechtssicheren, schriftlichen Mietvertrages.

Auch die Beendigung des Gewerbemietvertrages enthält ihre Tücken: Inkludiert der Vertrag eine vereinbarte Frist, endet das Mietverhältnis zu diesem Zeitpunkt, ohne dass es hierzu einer zusätzlichen Kündigungserklärung bedarf. Ist der Gewerbemietvertrag hingegen unbefristet und die Parteien haben keine abweichenden Vereinbarungen getroffen, gilt eine ordentliche Kündigungsfrist von drei Monaten bzw. zwei Quartalen. Eine fristlose Kündigung ist lediglich bei Vorliegen eines sog. wichtigen Grundes möglich.

Vertragsklauseln im Gewerbemietrecht


Auch die Vertragsklauseln im Gewerbemietrecht haben ihre Besonderheiten. Die AGB-Kontrolle (Wirksamkeitsprüfung der Vertragsklauseln) ist bei Verträgen im Gewerbemietrecht deutlich eingeschränkter als bei Wohnmietverträgen. Dennoch hat sich der Schutz des gewerblichen Mieters in den vergangenen Jahren dem Schutz eines Wohnraummieters deutlich angenähert. Die Gefahr der Unwirksamkeit einzelner Klauseln ist somit gegeben, was nicht zuletzt für Vermieter oft zum Nachteil werden kann. Benötigen Sie hier rechtliche Unterstützung? Dann kontaktieren Sie uns und gemeinsam mit der Rechtsanwältin wird eine sinnvolle Lösung erarbeitet.

Als erfahrene Fachanwältin für Mietrecht kennt Rechtsanwältin Dr. Stolten die Rechtsprechung der Gerichte zu diversen Vertragsklauseln und kann Sie bei der Ausgestaltung zielführend unterstützen und unerwünschten Folgen vorbeugen.